Die "Villa" Altenteilerhaus zur Hufe A, zeitweilig auch das Standesamt, bis 1951 praktizierte hier auch im Erkerzimmer des Erdgeschosses der Zahnarzt Dr. Gebauer.


Altenteiler Wilhelm Grot mit Frau vor seiner Villa

Von dem Altenteil

aus Vaterländisches Archiv des Herzogtum Lauenburg, 1857 – Meierrecht im Amte Steinhorst

Dem abgehenden Meier und dessen Wittwe, so wie auch dem Interimswirthe wird in dem Uebergabe oder Interimswirthschaftscontracte eine lebenslängliche Versorgung in der Stelle, Altenteil, verschrieben.

Das recht, welches aus einer Altentheilsverschreibung entspringt, afficirt dinglich die Meierstelle, und bedarf daher der Genehmigung des Amts [des Gutsherrn für Kastorf].

Das Altentheil besteht gewöhnlich in einer freien Wohnung, sei es in einem eigenen Kathen oder im Hause, einigem Garten- und Ackerland, und verschiedene Leistungen von Seiten des Stellbesitzers.

Die Größe des Altentheils richtet sich nach der Größe der Stellen; für einige Dörfer (im Amt Steinhorst) ist durch eine vom Amt genehmigte Übereinkunft der Betrag des Altentheils für die verschiedenen Classen von Stellen festgesetzt.

Die Altentheilsverschreibungen haben häufg eine solche Ausdehnung erhalten, daß sogar für den Fall, daß ein Altentheiler wieder heiraten würde, der Wittwe desselben ein Altentheil verschrieben worden ist.

Allein die Kammer hat mehrfach verfügt, daß die Altentheile auf ihre ursprüngliche Bestimmung, nämlich eine nothdürftige Versorgung der zur ferneren Bewirtschaftung der Stellen unfällig gewordenen Meier und deren Ehefrauen einzuschränken sind. Eben deshalb wird es auch in der Regel dem Stellbesitzer erst nach zurückgelegtem 60. Jahre gestattet, auf den Altentheil zu ziehen, und würde, im Fall davon eine Ausnahme statuirt wird, das Vorhandensein besonderer Gründe erforderlich.

Aus der Natur des Altentheils, bei dessen Enstehung immer ein verwandschaftliches Verhältnis zwischen dem Stellbesitzer und dem Altentheilen stattfindet, dürfte zu folgern sein:
1. Das der Altentheiler nur mit Consens des Stellbesitzer sein Altentheil verpachten kann.
2. Das der Altentheiler nicht berechtigt ist, ohne Einwilligung des Hauswirths Miethsleute oder überhaupt fremde Leute aufzunehmen, es sei denn, daß deren Hülfe zu seiner Verpflegung nothwendig sei.
Allerdings ist sehr häufig der Fall vorgekommen, daß es alten Hauswirthen gestattet worden ist, ihre Stelle mit Neservirung eines Altentheils zu verkaufen, und bei den auf diese Weise entstandenen Altentheilen hat oftmals zwischen dem Hauswirth und dem Altentheiler ein verwandschaftliches Verhältnis nicht einmal bei der Entstehung stattgefunden. Allein solche Altentheile sind Ausnahmen, und sollten gar nicht genehmigt werden.


1882: Füürsorge

Das Ausgedinge, oder Altenteil war ein Vorläufer der heutigen Sozialfürsorge. War ein Bauer nicht mehr in der Lage, sei­nen Besitz zu bewirtschaften, konnte er das Erbe vorzeitig freigeben und bekam dafür volle Unterstützung seiner Erben in Form von Unterkunft und Verpflegung.

War diese Form der Altersversorgung gerne gegeben, stand einem geruhsamen Lebensabend nicht mehr viel im Weg, doch was passieren kann, wenn das Altenteil zur finanziellen Belastung des Nachfolgers wird, erzählt fol­gende Geschichte meiner Urgroßmutter:

Die alte Frau konnte nicht schlafen. Ein Gewitter tobte da draußen mit nervenzermürbender Brutalität. Sie wußte, sie mußte ihren Koffer mit dem Nötigsten packen, an sich reißen, die Familie wecken und vor der Gefahr warnen, um den tosenden Flammen und erstickendem Rauch zu entkommen.

Kastorf lag noch im tiefem Schlaf, als Bauer NN in einer Sommernacht des Jahres 1882 leise sein Haus verlies und über den Hof in seine Scheune schlich, sorgfältig jedes Geräusch vermeidend, das Aufmerksamkeit hätte wecken können, schaffte er von dort zunächst eine, dann eine zweite seiner hölzernen Eggen zu einer seinem Hofe schräg gegenüberliegenden Kate. Er stämmt sie gegen die Türen und bohrt ihre Spitzen tief in die Erde. Mit Balken, die er schon in der vorherigen Nacht in einer Hecke in der Nähe versteckt hatte, verbarrikadiert er die Fensterläden. Mit einem Rundgang um das Haus vergewissert er sich, dass er alle Türen und Fenster versperrt hat. Befriedigt zündet er sich seine Pfeife an. "Bald, sehr bald würde es ein Ende haben ... "

   
 Johann Käselau
 Catharina Käselau geb. Bijöhr



Johann Käselau (*Bliestorf 1830, † Kastorf 1912) war als zweiter Ehemann (oo Siebenbäumen 1862) der Christine Bentien (geb. Schliemann, † Kastorf 1870) vom Gericht Kastorf (Contract vom 12.3.1861) zum Interimswirt der Bentienschen Großkäthnerstelle bestimmt worden, bis Christines Sohn aus erster Ehe, Johann Hans Hinrich Bentien das 30. Jahr vollendet haben würde (bis Michaelis 1882). Als Christine Käselau 1870 stirbt, übernimmt NN die Interimsstelle und das Altenteil für Hans Hinrich Benthin.  Johann Käselau geht aufs Altenteil (heute Hauptstr. 54). Ein Witwer, 40 Jahre alt, ohne Kinder brauchte nicht viel, die Käthnerstelle würde ein vielfaches abwerfen, dachte NN, aber Käselau blieb nicht lang allein. 1870 heiratete er Catharina Bijöhr aus Labenz. Die Töchter Catharina (*1871) und Dorothea (*1875) werden geboren.

Damit hatte NN nun eine ganze Familie "am Hals". Weil der Hof nicht genug abwarf, oder aus purem Geiz, die Beweggründe sind nicht mehr bekannt, – NN hatte nicht die Absicht,  diesen Altenteiler und dessen Blagen mit durchzufüttern „Es müßte ein Ende haben ... " Ein wenig Stroh an die Pfeifenglut gelegt, ein kurzer Gang um die Kate und bald stand das trockene Reetdach der Kate in hellen flammen. NN macht sich davon.

Es ging gegen Morgen. Heinrich Brüggmann (*1854), der Wegewärter, hatte seinen täglichen In­spektionsgang angetreten. Brüggmann, der kurz vor Christianshöhe wohnte, hatte von dort fast ganz Kastorf im Blick. Plötzlich nimmt er Rauchschwaden und Feuerschein dorfabwärts war. Das musste der Bentiensche Altenteilerkaten sein. Er rennt los, und in wenigen Minuten ist er am Haus. Mittlerweile steht schon das ganze Strohdach in Flammen und er hört Schreie aus dem Katen. Fassungslos stellt er fest, dass die Tür versperrt ist. Er reisst die Egge weg und von innen drängen schon die Käselaus hustend nach draußen. Zuletzt kommt Dorothea heraus, doch als sie ins Freie tritt, löst sich brennendes Stroh über ihr vom Dach und streift ihren Arm.

Die alte Frau sitzt angezogen auf ihrem Bett, besieht ihre große Brandverletzung am Arm, ihr Herz rast, doch im Haus bleibt es ruhig und niemand kümmert sich weiter. Man ist ihre Panikauswüchse bei Gewitter schon gewohnt und mein Onkel stellt lapidar fest und ruft, "die Wand is noch nich warm" und dreht sich um und schläft weiter.

So wurde es mir von meiner Großmutter berichtet.


Geschehen Gericht Castorf den 12 ten Maerz 1861


Und die Großkäthnerstelle des weiland Großkäthners Johann Hinrich Benthien von Castorf der zur zweiten Ehe schreitenden Wittwe des selben Christina Maria geb. Schliemann und derer zweiten Ehemann Johann Kaeselau von Bliestorf in Interimswirtschaft zu übertragen nimmt heute in termino vor Gericht erschienen:
1.) die Vormünder der Benthienschen Minorer und Käthner [Hans Jürgen Heinrich] Gatermann und der Halbhufner [Johann] Voß von Castorf,
2.) die Wittwe des weiland Käthners Benthien Christina Maria geb. Schliemann cum cur:rog: ihres Bruders dem Anbauer Schliemann von Dwerkathen.
3.) der designierte Interimswirth, bisherige Dienstknecht Johann Kaeselau von Bliestorf.

Die erschienenen gaben uns zu Protocoll:

I. bezüglich der Iterimswirtschaft.

§ 1.
Es übertragen die Vormünder der Benthienschen Minorennen die Großkäthnerstelle des weiland Großkäthner Johann Hinrich Benthien in Castorf der Wittwe desselben Christina Maria geb. Schliemann und deren zweiten Ehemann Johann Kaeselau bis zum praesuntiven 30ten Lebensjahre des jetzt 10 jährigen Benthienschen Sohns Johann Hans Hinrich, d.i. also bis Michaelis 1882 zur Interims­wirtschaft, und dieselbe noch bestens Wissen und Vermögen zu nutzen , aber auch in gutem Stande zu unterhalten und wo möglich in verbesserten Zustand wieder abzuliefern.

§ 2.
Grund die Wahljahre so weit aus zudehnen ist die Erwähgung daß die Stelle sich in sehr schlechten Zustande befindet und dem Interimswirth ganz  er­hebliche  Opfer und  Unkosten  verur­sachen wird , und kein Interimswirth auf weniger Wahljahren sich einlassen würde.

§ 3.
Die Stelle nebst Geld "Vieh" und wirschafts-inventarium , wird dem Interimswirth nach einem Inventarium und .a.ationsinstrument überliefert, und hat Interimswirth demnächst die Stelle nebst Inventarium in gleicher Weise an die Vormünder zurückzuliefern.

§ 4.
Interimswirth übernimmt alle Pflichten , Kosten und Abgaben, welche dem Besitz der Großkäthnerstelle verbunden sind, und auf letzterer haften und lasten, verzinst auf die auf der Stelle ingrossierten Schulden und Capitalien.

§ 5.
Des gleichen hält und behandelt er die Kinder des verstorbenen Hauswirths wie seine eigenen und bringt sie aus der Schule.

§ 6.
Das sehr schlechte und im höchstem Grade baufällige Wohnhaus muß notwendiger­weise neu gebaut werden, und soll dieser Neubau im Sommer 1863 vorgenommen wer­den. Vormünder schaffen das Geld zur Be­zahlung des Baumaterials und der Hand­werker , wohingegen der Interimswirth das Material anfährt und die Handlanger­dienste thut die kein eigentlicher Hand­werker bedürfen. Sollte im Sommer 1863 der Siebenbäumer-Kirchenbau vor sich gehen und Interimswirth zu demselben Handtage leisten müssen, und deshalb wünschen daß der Bau noch aus­gesetzt würde, so soll diesen Wunsch von Vormündern entsprochen werden.

§ 7 a
Wenn die von Vormündern anzuschaffenden Bausummen behufs Ingrassur Kosten verur­sacht , so muß Interimswirth dieselben stehen, das Capital auch verzinsen, des gleichen die Kosten tragen wenn für gekündigte Capitalien neue Capitalien angeschafft werden . Die Gelder werden aber vor Vormündern angeschafft. Interimswirth muß die Gebäude in einer guten Assecuranz gegen Feuersgefahr genügend versichert halten.

§ 7 b
Gleichwie Vormünder den Neubau nach besten Vermögen gut und zum Nutzen ihrer Pflegebefohlenen einrichten werden, aber gleichzeitig darauf bedacht nehmen wollen, den Interims­wirth durch den Bau keine Ueberlast zu be­reiten , so erklärt Interimswirth im Vor­aus wie er auch keine Einbillige Dorfgebrauch und der Nothwendigkeit widerstreitender Ansprüche dieserhalb erheben, vielmehr der Vormünder gegenüber sich mit demjenigen zufrieden geben will was dieser hinsichtlich des Baus einrichtet werden.

§ 8.
Wenn demnächst Interimswirth noch beendigten Wirthschaftsjahrs die Stelle und das Inventarium richtig abgeliefert auch alle seine Pflichten getreulich erfüllt haben wird, erhält er mit seiner Ehefrau folgenden dorfsbräuchlichen Alten­teil :

1.   Zur Wohnung : die Räumlichkeit.welche beim Neubau als Altentheilerwohnung durch Anbau hergestellt werden soll , bestehend in einer Stube, einer Kammer, einer Küche und als
Baderaum den Raum längs der einen Stube des ganzen Hauses entlang, außerdem Platz für eine Kuh, die von der Stelle genommen wird und an die Stelle zurückfällt, auf der Seite wo er den Baderaum hat.  Die Kuh füttert Altentheiler selbst.

2.  Bei der Altentheiler Wohnung 30 = Ruthen Gar­tenland , mit der darauf befindlichen Obstbäu­men.

3.  Zu Felde 2 Scheffel mit Wintersaat, 1 Scheffel Sommerkorn , 60 = Ruthen Kartoffelland in der Braache, endlich die Altentheilswiese sowie der frühere Altentheiler dieselbe gehabt hat. Freie  Sommerweide für eine Kuh , da wo der Wirth die seinigen weidet.

4.  Alle Feldarbeit mit  der Hand muß Interimswirth  selbst beschaffen , wo Fuhren bei der Arbeit nötig sind, erstens solche der Hauswirth, der auch dem Interimswirth des­sen Dünger auch das Altentheilsland abfährt und die Feuerung anfährt, welche letztere der Altentheiler sich selbst anschafft, dagegen die Entschädigung erhält, welche die Gutsherr­schaft für die aufgehobene Gerechtsame des Holzsammelns zahlt. Der Wirth fährt auch der Altentheiler Korn mit nach und von der Mühle, sowie nach und von der Stadt.

5.) 4-6 Hühner darf der Altentheiler sich halten auch hat der Interimswirth in seinem Schweine­stall dem Altertheiler Raum für dessen Schwein herzustellen. Diesen Antheil den —anparenten ingross: causa auf 50 Th. taxieret, behält der über­lebende Theil ganz doch muß wenn Altentheiler auf dem Altentheil wieder heiratet, die angeheiratete Frau nach Ableben des Mannes den Altentheil räumen.

6.) Die zweite Tochter Elise Magdalene Dorothea Benthien, welche verwachsen und hülflos ist, verbleibt jedenfalls so lange die Mutter lebt aud dem Altentheil wenn ihr körper­licher Zustand es nötig macht. -

§ 9
Für dieses Altentheil inferiert Interimswirth in die Stelle, durch baare Einzahlung an die Vormünder, Johannis d. J.  die Summe von 100 Th. - Einhundert Thalern -

§ 10
Von der letzten Ernte 1889 bestellt der Interrimswirth so viel möglich die Wintersaat  und sein eigen , darf aber nichts veräußern , behält für sich das entsprechende nöthige Altentheilskorn vor resp. 2 und 1 Scheffel Aussaat.


II Hinsichtlich der Ehestiftung.

§ 1
Die Wittwe  Christina Maria Benthien  geb. Schliemann  in Castorf und  Johann Käselau von Bliestorf versprechen sich die Ehe, wollen dieselbe  demnächst [1862] durch kirchliche  Trauung vollziehen lassen, worauf als denn der Ehemann zur Ehefrau als Interimswirth auf die benthiensche Großkäthnerstelle in Castorf zieht.

§ 2
Auf den un--- ersten Todesfall setze ? die ehe­liche , nach der -egellängst -ie längst gut, sich zu den Fall das die es verlangen soll­en und sollten verlangen können , auf dem Pflichtheil zu Erben in.

§ 3
Der Bräutigam inf-- in die Ehe einen Koffer und  200 Th lüb. Court.  Geld , außer dem die Vormünder zu zahlenden 100 Th. welche indeste sein unbeschränkter Eigenthum verbleiben.
-om-rentent bittet um gutsherrliche  Geneh­migung und Gerichtsbestätigung und ist Resolution das dies Protokoll vorerst der Gutsherrschaft zur Genehmigung soll vorgelegt werden.

insidem Sachau

Genehmigt Castorff den 17. März 1862
C. Stolterfoth

Salvo jure tertii gerichtlich confirmiert und dem Johann Käselau den Interimswirthbrief aus­gefertigt, auch ist der Altentheil ins
Hypothekenbuch  Fol. 17 und Anbaubuch Tan. 1 p. 16 No 9

Gericht Castorf den 24. März 1862