Die Kastorfer Schmiede 1908
mit Schmiedemeister Heinrich Tews (3. v.l.), Gesellen
und Tochter Elsa (links)
Die Schmiede
Kastorfer Hypothekenbuch Fol. 27, Hauptstr. 75
Bei der Kastorfer Schmiede handelte es sich ursprünglich
um eine Pachtschmiedestelle, die zum Gut gehörte und
als "freyer Hof" rechnete, d.h. dass der Schmied nicht zu
Hofdiensten herangezogen wurde. Allerdings hatte er schon
so genügend Pflichten dem Hof gegenüber, wie man aus dem
Erbpachtvertrag von 1807 (s.u.) ersehen kann, so
dass es mit der "Freiheit" nicht weit her war. Die
Schmiede wurde als landwirtschaftlich und handwerklicher
Mischbetrieb geführt und wurde im Jahre 1807 in Erbpacht
gegeben (s.u.). Die ein bis zwei Schmiedegesellen wohnten
mit im Haus und wurden auch mit verköstigt. Sie hatten
eine eigene Stube mit in der Wand eingelassenen Allkoven.
Die Schmiedegerechtigkeit war ein adeliges Privileg. Die
Schmiedegerechtigkeit umfasste den Huf- und Radbeschlag
sowie das errichten einer Esse. Über den Anfang der
Kastorfer Schmiede kann bisher nur spekuliert werden.
Vielleicht war schon der 1640 mit dem Papiermacher
im Siebenbäumer Kirchenrechnungsbuch gesondert aufgeführte
Ebert Schröder ein Kastorfer Schmied.
Aber erst 1691 wird erstmals urkundlich ein Schmied
in Kastorf genannt, allerdings noch ohne Namen.
1751 läßte der neue Kastorfer Gutsherr, einen großen Teil
des Dorfes abreißen und an anderer Stelle neu
aufbauen. Es entsteht das heutige Straßendorf. Die der
Kastorfer Schmiedestelle vis-a-vis liegende Bauernvogtstelle ist allerdings von
dieser Maßnahme nicht betroffen, so dass es fraglich
bleibt, ob auch die Schmiede ihren Standpunkt geändert
hat. Da dieser Gutsherr aber baulich äußerst aktiv war,
kann zumindest mit einer kompletten Erneuerung der
Schmiede und dem dazugehörigen Wohnhaus gerechnet werden,
so dass diese Gebäude höchstwahrscheinlich kurz nach 1751
entstanden sind. Wie schon auf der Karte von 1777 zu
erkennen ist, blieb der Standort der Schmiede mit dem
dazugehörigen Wohn- u. Wirtschaftshaus bis zum Abbruch
der selben 1969 unverändert. Damit handelt es sich beim
Wohnhaus, Hauptstraße 76, neben den Gutsscheunen wohl um
eines der ältesten Gebäude in Kastorf.
Der erste namentlich bekannte Schmied ist Johann Landau. Landau
klagt 1696 vor dem Ritzerauer Landgericht. "Johann Landau von Castorf
hat vorgebracht: daß sein Sohn 29 Rthl nach Hollenbek
Hinrich Berschen Wittwen zugebracht habe; weil aber
derselbe vor der Hochzeit verstorben; als bathe er,
gedachte Berschen Wittwe dahin anzuhalten, daß dieselbe
solche Gelder ihm wieder ausgeben möchte. Worauf beide
Theile sich güthlich dahin verglichen das Beklagtin
Klägern Eines fürs Alles 24 Mark an barem Gelde."
1714 wird er dann als Schmied genannt. Seine Frau Anna
wird aber schon 1694 in Krummesse als Patin genannt. Die
Landahls finden sich auf einigen Kupfermühlen in der
Umgebung und später auch als Schmiede in Bliestorf. 1710
verhilft ein Gottschalk Landahl, dem Mörder Claus
Koop zur Flucht. Vielleicht der Sohn des Schmiedes?
Landahl folgt um 1740 Nicolaus
Wilhelm Schmidt, vielleicht ein Sohn des
Wulfsdorfer Schmiedes Jochim Schmidt.
Von 1741 bis 1754 ist auf der Schmiede der Schmied Johann Hinrich Rus(ch) nachzuweisen. Er war vorher neun Jahre beim Schmied Heinrich Rusch in Labenz Geselle und klagt 1741 vor dem Steinhorster Amtsgericht gegen diesen wegen noch ausstehendem Lohn. Er ist vermutlich der Bruder des Labenzer Schmiedes Jochim Rusch und ein Nachfahre des Labenzer Schmiedes Otto Rusch (1687). Schmied Rusch wird 1746 im Berkenthiner Kirchenbuch als Pate genannt und drei Jahre später, 1749, in der Nachlaßakte von Kahts, Düchelsdorf. Seine Frau Ann Trien stirbt 1751. 1752 und 1754 versterben zwei seiner Söhne hier.
Ihm folgt der Schmied Hinrich
Nicolaus Dencker. Dencker stammt aus Krummesse
und wurde dort 1709 als Sohn des Godert Dencker geboren.
Er war von 1732 bis 1753 Schmied in Bliestorf und wechselt
1754 auf die Kastorfer Schmiedestelle. Hier wird ihm in
diesem Jahr sein Sohn August geboren. Dencker war zweimal
verheiratet und hatte insgesamt neun Kinder. Er verstirbt
55-jährig 1764 in Kastorf.
1766 heiratet in Sterley der verarmte Kastorfer Schmied Johann Heinrich Haak,
3. Sohn des verstorbenen Seedorfer Schmiedes Dominikus
Haak, die Jungfrau Sopha Dorothea Grote aus Salem.
1762 wird der Schmiedegeselle Johann Jochen Fick in
den Kastorfer Gutsakten genannt. Dieser heiratet 1763 in
Krummesse und wird dort Schmied. Im selben Jahr wird
im Berkenthiner Kirchenbuch der Schmiedegesselle Joahnn Hinrich Fick aus
Kastorf als Pate aufgeführt. 1770 findet sich dort dann
als Pate Friedrich Haak
aus Kastorf, der vielleicht ein Bruder des Siebenbäumer
Schmiedes sein könnte.
Retwisch, den
3ten Mai 1777
Wann der Grobschmidt [Christoph
Hermann] Peemöller, welcher, von Castrop aus dem
Lauenburgischen, nach Blumendorf ziehet, drey Stück
Horn-Vieh, nemlich eine rothe und eine schwarze Kuh und
eine blaue Starke, wie auch ein Schwein, durch dieses Amt
zu treiben, gewilliget ist, so wird, nachdem er
solcherhalben, einen gültigen Gesundheits-Schein, durch
Herren von Hammerstein, d. d. 30ten April h. a.
beigebracht und produziret hat, ihm nicht nur hiemittelst
verstattet, vorbenanntes Vieh hier durchtreiben zu mögen;
sondern auch, auf dessen Verlangen, hiedurch zugleich
attestiret, daß, in dem ganzen hiesigen Amte, von einer
ansteckenden Seuche unter dem Horn-Vieh noch zur zeit,
Gott lob!, gar nichts zu verspühren ist.
Unterschrift Schnoor
Heinrich Büsing in der Kastorfer Schmiede
Christoph Hermann Peemöller ist ein Sohn des
Berkenthiner Schmieds Albrecht Peemöller und leistet 1786
seinen Bürgereid in Oldesloe. Schon 1753 wird im
Siebenbäumer Kirchenrechnungsbuch ein Jochim Peemöller
genannt, doch leider ohne Berufsbezeichnung, so dass eine
Zuordnung schwer fällt. 1777, im selben Jahr als der
Schmied Peemöller von Kastorf abzieht, bezahlt Catharina
Dorothea Peemöller aus Kastorf, Glockengeld für ihr
verstorbenes Kind, vielleicht die Schwester des Schmiedes?
1787 wird dann wieder obiger Jochim Peemöller im
Kirchenrechnngsbuch genannt.
Von 1778 bis 1785 ist wieder ein Ha(ac)k Schmied in Kastorf. Diesmal Caspar Hinrich Johann, Sohn des Siebenbäumer Schmiedes Johann Domenikus Haak. Schmied Haak heiratet 1777 in Sandesneben Elisabeth Engel Stamer aus Labenz. Ihm werden allein in Kastorf sechs Kinder geboren. Ab 1785 ist er dann Pächter der Schmiede in Eichede.
Sein Nachfolger ist ab 1787 der Möllner/Trenthorster
Schmied Johann Christoph
Behrend Gäde (*1743; † 1801) . Ab 1787 wird er als
Schmiedemeister von Kastorf im Amtsbuch der Schmiede,
Mölln geführt. Gäde ist mit Sophia Margarethe Denker verheiratet. Und
ein Sohn des Trenthorster Schmiedes Claus Gäde
(1731-1746). Er hatte mindestens fünf Kinder von
denen drei in Kastorf versterben. Er ist hier bis 1793 und
wird im selben Jahr vom Schmied Johann Fick abgelöst. Gäde zieht weiter nach
Lübeck-Niendorf und wird dort Erbpächter.
Fick ist mit Elisabeth Steffen
verheiratet und es wird ihm hier eine Tochter geboren.
Spätestens ab 1796 ist dann Johann Peter Hinrich Teut,
der vormalige Rondeshagener Schmied, hier Pächter. Er ist
ab 1786 in Rondeshagen nachzuweisen. Schmidt Teut stirbt
1807. Er wird auch als Vorgänger im Erbpachtvertrag von
1807 genannt. Sein Nachfolger wird sein Schwiegersohn Jochen Hinrich Nicolaus
Christian Putt (*1784) aus Nusse, der in Kastorf
schon seit 1806 als Geselle in der Schmiede tätig ist. Ihm
übergibt von Hammerstein die Schmiede 1807 in Erbpacht und
diese wird somit erstmals vom Gutsbesitz getrennt. Die
Katenstellen folgen erst im darauf folgenden Jahr 1808.
1810 leben im Haushalt des Schmiedes Putt neben seiner
Frau, einem Mädchen und dem Gesellen noch die Wittwe Teut.
Zur Kastorfer Schmiedestelle gehörten laut Steuerrolle von
1812: Haus 6 R., Hof u. Garten 74R., Ackerland 8M. Wiesen
u. Weiden 1M 40R.= total 30M. Putts Tochter Elisabeth
heiratet 1833 den Kastorfer Halbhufner Hans Heinrich
Benthien (Hufe D). Putt verläßt
Kastorf 1844 und geht nach Möhnsen. Vom Schmied Putt sind
noch diverse originale Rechnungen an den Kastorfer Hof
erhalten (s. KARZ GA Kastorf Nr. 94).
1834 verpachtet Putt die Schmiede an den Schmied Johann Friedrich Brand. Da Brand auch 1841 noch Pächter ist, bleibt er vermutlich bis 1844.
1844 pachtet der 1802 in Damshagen/Meckl. geborene
Schmied Heinrich Wilhelm
Friedrich Friede die Schmiedestelle für 140 Rthl.
p/a von Putt. Er verstirbt aber schon 1849 und hinterläßt
seine Frau Sophie Elisabeth geb. Ladendorf und einen 4 1/2
jährigen Sohn namens Johann Jochen Friedrich. Das
Kastorfer Gericht regelt den Nachlaß und erstellt dabei
folgendes Inventar, das einen guten Einblick in die
Lebensverhältnisse des Schmiedes gibt:
Inventarium
Des Nachlaßes des am 30.
März 1849 mit Hinterlassung seiner Ehefrau Sophia
Elisabeth geb. Lattendorf und mit derselben in dieser
Ehe erzeugten Kindes, Namens Johann Jochen Friedrich
Friede 4,5 Jahr alt. verstorbenen Schmiedepächters
Heinrich Wilhelm Friedrich Friede in Castorf, in
Gegenwart der beiden Taxatoren Altentheiler Carl Ludwig
Kock allhier und Schmiedemeister David Landau zu
Bliestorf auch des Curators der Wittwe Friede, Bauervogt
Jochen Friedrich Grote allhier; aufgezeichnet im
Auftrage des BV. Grote durch den Schullehrer J. Klöris
hieselbste.
I. An
baaren Gelde
Bei Aufnahme den 16. Juni
1849 war vorhanden 40 ß
II. An
ausstehenden Forderungen:
a.) Eine Rechnung bei der
Gutsherrschaft Herr Landrath von Schrader 13 Thlr 16 ß
b.) eine Rechnung bei dem
angehenden Gutsbesitzer, Herr Stolterfoht 6 Thlr 4 ß
c.) bei dem Köthner
Schröder in Castorf, alte Schuld 10 Thlr 38 ß
neue Schuld 1 Thlr 8 ß
d.) bei dem Köthner
Beckmann 16 ß
e.) bei dem Köthner Hans
Bentien 11 Thlr 22 ß
f.) bei dem Altentheiler
Kock 44 ß
g.) bei dem Halbhufner
Koop in Düchelsdorf 13 ß
h.) bei dem Halbhüfner
Schmidt in 7bäumen 1 Thlr 41 ß
i.) bei dem Halbhufner
Martens in Castorf 10 ß
k.) bei dem Halbhufner
Meier 12 ß
l.) bei dem Halbhufner
Seemann 36 ß
m.) bei dem BV Grote 2
Thlr 24 ß
n.) bei dem Herrn Sauer 6
ß
Summa
50 Thlr 42 ß
III. An
Schulden sind vorhanden:
1.) Der Gutsherr, Herr
Landrath von Schrader, baar vorgeschoßen 166 Thlr 32 ß
2.) Der Eisenkaufmann
Krüger in Lübeck hat laut Contorbuch für Eisen und
Steinkohlen zu fordern 166 Thr 32 ß
3.) Der Eisengußfabrikant
Nölting in Lübeck hat für Gußarbeiten zu fordern 6 Thlr
4.) Der Arzt Jürgens zu
Crumesse hat laut Rechnung an Arztlohn zu fordern 25
Thlr 16 ß
5.) Der Schmiedegeselle
Johann Friede hat zum Blasebalgkauf baar angeliehen 20
Thlr
6.) Derselbe hat vom 8.
April (Ostern) bis zum 16 Juni 10 Wochen zu fordern an
Wochlohn 10 Thlr
7.) Der Schmiedegeselle
Heinrich Pragers hat vom 27. Mai (Pfingsten) bis zum 16.
Juni 3 Wochen an Wochenlohn zu fordern 1 Thlr 24 ß
Summa
an Schulden 489 Thlr 24 ß
IV. An
Vieh
1.) eine schwarz
weißköpfige Kuh, 10 Jahr als 15 Thlr
2.) eine rothe Kuh 3 Jahr
als 18 Thlr
V. An
Naturalien
zwei Scheffel Roggen 1
Thlr
VI.
Ackergeräth
Eine Mistforke 7 ß
VII. An
Betten
1.) Ein Bette, bestehend
aus einem Oberbette, Unterbette und Pfühl 9 Thlr
2.) Ein Unterbette 4 Thlr
VIII
Hausgeräth
1 Chatouille 8 Thlr
1 Eßtisch von tannen
Holte 1 Thlr 16 ß
5 Polsterstühle a 32 ß 3
Thlr 16 ß
1 Wanduhr mit Gehäuse 2
Thlr 32 ß
IX.
Kleidungs Stücke
1 brauner lakenscher
Mannsrock 3 Thlr 16 ß
1 grüner bergogsum Rock
32 ß
1 schwarz lakensche Hose
32 ß
1 grau engl. ledern Hose
16 ß
1 helblau lakensche Weste
16 ß
5 Hemden 2 Thlr 24 ß
1 seiden Mannshuth 24 ß
1 Kipte 4 ß
2 Paar Strümpfe 8 ß
1 Schurzfell 40 ß
2 Schiefertafeln 4 ß
Summa
77 Thlr. 47 ß
X
Handwerksgeräth
1 Amboß 28 Thlr
1 Blasebalg 18 Thlr
1 Schleifeisen mit dem
Troge 3 Thlr
1 Schierhorn 5 Thlr
1 Schraubenstock 3 Thlr
2 große Vorschlägehammer
2 Thr
24 kleine Hämmer und 8
Dornen 3 Thlr
9 Stägeleisen 40 ß
10 Zangen 1 Thlr 32 ß
4 Schraubschlüssel 32 ß
2 Schneidezangen 1 Thlr
10 neue Hufeisen 40 ß
Vorrath an neues Eisen 2
Thlr
Total
Summa 199 Thlr 41 ß
an
Schulden 489 Thlr 24 ß
Offensichtlich hatte Schmied Friede weit über seine
Verhältnisse gelebt und hinterläßt seine Frau und Kind mit
einem Berg Schulden.
1850 kauft der Schmied Johann
Peter Jochen Kreutzmann aus Sandesneben die
Erbpachstelle (Castorfer Hypothekenbuch Fol. 27 + Fol.
89). Die Stelle wird mit einem Wert von 2750 Rthl.
veranschlagt. Schmied Putt lebt mittlerweile in Möhnsen
und die Verkaufsverhandlungen führt für ihn sein
Schwiegersohn Hans
Heinrich Benthien. Das Anwesen ist
zwischenzeitlich um eine Scheune und einen Backofen an der
Schmiede erweitert worden.
1858 ersucht der Schmied Johann Claus Lange aus Kastorf beim Amt um
die Erlaubnis zur Beschäftigung von Gesellen und
Lehrlingen.
1890 kauft der aus Wentorf/AS stammende Schmied Johann Heinrich Siemers
(*1863, † 1947), Sohn des dortigen Schmiedes Franz
Joachim, die Schmiedestelle. Als er im März 1890 der
Freiwilligen Feuerwehr beitritt, wird er noch als
Schmiedegehülfe bezeichnet. Schon im folgenden Jahr 1891
heiratet er die Kastorfer Kätnerstochter Katharina Margarethe Maria
Käselau (s. Altenteil) und
es werden ihm in den folgenden Jahren bis 1911 acht Kinder
hier geboren. 1906 verkauft Johann Heinrich Siemers
mit erst 43 Jahren, aus gesundheitlichen Gründen die
Schmiedestelle an Heinrich
Friedrich Hans Carl Tews aus Mecklenburg und
wird Großkätner in Kastorf (heute Hof Köhler). Tews ist
aber auch schon seit spätestens seit 1901 in Kastorf,
vermutlich als Geselle bei Siemers. 1904 heiratet er Dorothea Charlotte Käselau,
Schwester der obigen und wird Schwager von Siemers.
Noch im selben Jahr wird Elsa Magdalena Maria geboren. Sie
heiratet 1926 den aus Kogel/Meckl. stammenden
Schmiedegesellen und folgenden Kastorfer Schmied, Heinrich Büsing einen
Ururenkel des Breitenfelder Schmiedes Hans Hartwig Büsing
(*1744).
Die Kastorfer
Schmiedestelle auf der Kurhannoverschen
Landesaufnahme von 1776 und auf einer Karte von
1801. |
Die Schmiede von süden gesehen Ende der 1930er
Die Schmiedemeister
Pacht | Name |
1640 |
? Schröder,
Eberhard |
1714 | Landau Johann |
um 1740 | Schmidt, Nicolaus Wilhelm |
1741-1754 | Rus(ch), Johann Hinrich |
1754-1764 | Dencker, Hinrich Nicolaus |
1766 |
Haak, Johann,
Heinrich |
-1777 | Peemüller, Christoph Herman |
1778-1785 |
Haak, Caspar
Hinr. Johann |
1787-1793 | Gäde, Johann Christoph Behrend |
1794 | Fick, Johann Jochen |
1797-1807 | Teut, Johann Peter Hinrich |
1807-1844 | Putt, Jochen Hinrich Nicolaus Christian |
1834 -1844 |
Brandt, Johann Friedrich (Pächter von Putt) |
1844 -1849 |
Friede, Heinr. Wilh. Fried. |
1850- | Kreuzzmann, Johann Peter
Jochen (August) |
1858 |
Lange, Johann
Claus |
1863- 1890 |
Kreutzmann, Hans
Joachim Heinrich |
1890-1906 | Siemers, Johann Heinrich |
1906-1926 |
Tews, Heinr.
Fried. Carl Hans |
1926-1976 |
Büsing, Heinrich
Wilh. Fried. Hartwig |
Schmied
Johann Heinrich Siemers |
Die Kastorfer Schmiede 1908 mit Schmiedemeister Heinrich
Tews, Gesellen und Tochter Elsa
1807: Erbpachtkontrakt mit dem Schmied Joachim Heinrich Putt
In Gemäßheitdes wegen des Nachlasses des verstorbenen Schmidt Teut zu Castorf unterm 21ten Juli d.J. abgehaltener gerichtlichen Protocolls, ist nach Aufhebung des mit dem Schmied Teut bisher bestandene Erbpacht Contract und dessen Nachtrages, zwischen dem Herrn Baron Christian von Hammerstein als Erbenspächtern, und dem Schmied Joachim Heinrich Putt als Erbpächter nachstehender Erbpacht Contract verabredet, geschlossen und heute vollzogen worden.
§1 Der Herr Baron von Hammerstein verliehet unter Vorbehalt des Obereigenthums dem Schmied Putt für sich uns seine Erben das nutzbare Eigenthum der Castorfer Schmiede und des dazugehörigen Wohnhauses, nebst hinter dem Hause belegener Wiese und Garten und der auf dem kleinen Müssenkamp belegenen Koppel von 960 QR Calenberger Maasse, und übernimmt derselbe die hier benannten Gegenstände in der jenigen Beschaffenheit, worin selbige ist befindlich sind, und von dem vorigen Schmied Teut auche übergeben, mit hirohn daß ihm deshalb irgend einige Erriction geleistet wird, und also auch mit der bisherigen Verpflichtung, Knick und Graben der Koppel am Schulmeisterlande, von da ferner aberwärts quere vor seiner Koppel über, und am Wege nach Ratzeburg zu erhalten.
§2 Der Kaufschilling ist durch den in Gemäsheit Protocolls vom 21ten Juli d. Jahre vorgängiger Verabredung des Schmidt Putt mit den Teutschen Erben zwischen dem Herrn Baron von Hammerstein und dem Schmied Putt getroffen Vergleich als berichtiget anzusehen.
§3 Der jährliche Canon ist zu fünfundzwanzig Rthl. in einer Münze wovon die Mark sein zu 34 ß Lübsch aus gemünzet worden, und die zur Zeit der Zahlung auch den äussern nämlichen Werth hat, für ewige Zeiten festgesetzt und darf nie erhöhet, dagegen aber auch vom Erbpächter durchaus keine Remission derselben begehret werden. Er wird allemal auf Maytag auf dem Castorpfer Hofe gezahlt, und haftet als erste Schuld auf der Erbpachtstelle, den Gebäuden und dem sämtlichen Inventario.
§4 Erbpächter tritt a dato dieses Contracts in den Besitz dieser Erbpachts-Schmiede, die ihm zur Betreibung des Schmiede-Handwerks und in Ansehung der Grundstücke zur landwirthschaftlichen Benutzung d.h. zur Garten und Ackerwirthschaft nicht aber zu irgend einen andern Betriebe eingethan wird.
§5 Erbpächter erhält weder zur Feuerung noch zu Repartion der gebäude und Befriedigungen der gebäude und Befriedigungen irgend eines Holz von der Gutsherrschaft, und muß vielmehr auf eigene Kosten die Gebäude stets in baulichen Stande und in der Brandkasse versichert, auch die Befriedigung gehörig erhalten. Neue Gebäude darf er nicht erbauen, es sey denn daß er gutsherrlichen Consens dazu erhalten. Auch so wenig auf einige Weide für Vieh, welcher Art es auch sey, als auf sonst irgend etwas was nicht in diesen Contract benannt ist, hat er irgend einigen Anspruch zu machen.
§6 In Ansehung der
Schmiedearbeit welche der jedesmalige Schmied für den
Hoff zu beschaffen schuldig ist, ist mit Rücksicht auf
den geringen jährlichen Canon nachfolgendes festgesetzt:
1.) Der Schmied erhält für den Pferdebeschlag wie
bisher, also auch fernerhin, für jedes auf alle 4 Füsse
in Beschlag zu erhaltene Pferd, aufs Jahr 3 Rthl. oder
monatlich 12 ß - und muß dafür wenn es verlangt wird,
wenigstens alle 6 Wochen frisch beschlagen, wenn auch
die Eisen dann noch gehörig versäumen, und wenigstens
alle 12 Wochen neue Eisen auflegen, auch inzwischen
loose oder verlohrne Eisen jederzeit sogleich wieder
aufschlagen. Der Huf muß dabei insonderheit voren kurz
gehalten werden und hinten hohe Tracht behalten, und ist
der Schmied schuldig, allen der Gutsherrschaft durch
etwaiges Vernageln der Pferde vernachsenden Schaden und
Nachtheil zu ersetzen, wenn nicht vereislich zu machen
steht, daß die Beschaffenheit des Hufes ein solches
Vernageln unvermeidlich gemacht habe.
2.) Die Land- und Schaareisen, auch den übrigen beschlag
an Pflug Sohlen, Reisterscheuen, Schaarstücken, Krampen,
Platen und Bändern der gesamten Pflüge, womit das ganze
Castorfer Hoffeld bestellt wird, jedoch mit Ausnahme
alles desjenigen, was am Vordergestell an Beschlag
befindlich ist, erhält der Schmied in stets gutem
hauswirtlichen Stande für ihm dafür alljährlich, und
zwar in halbjährigen ratis auf Martini und Maytag eins
für alles zu zahlende 32 Rthl. Courant, und solten auch
mit unter Haaken statt Pflüge gebraucht und die ersten
Haakeisen angeschafft werden, so sind auch die Haakeisen
für die eben gedachte Summe mit zu unterhalten.
3.) Für alle neue Eisen Arbeit, die nach Gewicht bezahlt
wir, erhält der Schmied 4 ß per Pfund, und alle hier
gedachte und sonstige Arbeit muß tüchtig und gut gemacht
werden.
4.) Solte man über den Preiß kleinerer Gegenstände, die
nicht nach Gewicht bezahlt werden können, oder über die
Güte der Arbeit, auch üner etwaniges Vernageln stritig
seyn und nicht einig werden können, so bringt die
Gutsherrschaft drey Landwirthe und drey Schmiede
Meister, in Ansehung des Vernagelns aber drey Landwirthe
und drey Curschmiede in Vorschlag, wovon der schmied
einen Landwirth und einen Schmiede Meister, oder in
lezten Fall einen Landwirth und einen Curschmidt
auswählt, und dann das Gutachten dieser beiden Personen
über den streitigen Punct entscheiden soll, indem in
Ansehung der Preise der hier nicht bedungenen
Gegenstände zur Regel dienen soll, daß diese Preise
nicht höher angesezt werden, als zu dem
Durchschnittspreise womit dergleichen Arbeit auf 3.
Schmieden im Hannöverschen Lande die die Gutsherrschaft
nennen kann, erweislich bezahlt wird.
5.) Der Hof muß stets vorzugsweise insofern es die
Nothwendigkeit erfordert und deshalb verlangt wird,
promt mit der Arebit bedient werden. Insonderheit müßen
die Pflug-Eisen in der Schmiede ein nie aufgehalten und
mindestens vom Feierabend bis zur Spannzeit andern
Morgens oder unter Mittag ein Pflug-Eisen verstahlt und
2 geschärft wedden können, damit die Pflüge nicht wegen
Aufenthalt der Eisen still stehen.
§7 Die Gutseinwohner muß
der Erbpächter ebenfalls gut und billig bedienen, und
behält er dagegen den bisherigen Zwang und das bisherige
Schmiede privilegium, welche der vorige Schmidt genossen
haben mag, ohne das ihm jedoch dafür einige weitere
Gewähr geleistet werde, als daß keine andern Schmiede im
Gute Castorf geduldet werden sollen; doch ist die
Gutsherrschaft nicht zwangspflichtig, sondern es bleibt
dieser immer frey, bei unverhofter Unzufriedenheit mit
dem Schmied - wenn sie solches will - für ihre
Schmiedearbeit auf beliebige Art anderweitig zu sorgen,
so gut sie kann.
§8 Der Erbpächter erhält das Recht über das nutzbare
Eigenthum seiner Erbpachts-Schmiede Stelle, nach Gefallen,
unter Lebendigen und auf den Todesfall, auf gesetzliche,
gültige Weise zu disponiren, mithin dasselbe nicht nur auf
seine Nachkommen zu vererben, sondern auch durch
Testament, Schenkung, Tausch, Kauf und andere Weise, auf
jeden dritten zu bringen.
§9 Es treten jedoch
hiebey folgende bestimmungen ein:
1.) Zu einer jeden
Alimentation, ausser der Beerbung, muß der Consens der
Gutsherrschaft gesucht werden, welcher jedoch ohne
rechtmäßige Ursache nicht erschwert und unentgeldlich
ertheilt werden soll.
2.) Der Gutsherrschaft gebühret bei Alimentationen das
Verkaufsrecht, jedoch ist hieher der Fall nicht zu
ziehen, wenn einer der mehrern Erben eines Erbpächters
die Stelle für ein gewisses Geld übernimmt, oder wenn
mehrere Erben die Stelle unter sich aufbieten, ohne daß
ein dritter zum Aufgebot gelassen wird.
3.) Jede Verpfändung der Stelle kann nur gerichtlich, in
dem auf Kosten der im Gute befindlichen Erbpächter zu
errichtenden Schuld- und Pfandprotokollo geschehen, und
jeder Kaufcontract muß, bevor er als gültig zu
betrachten ist, vom Gerichte, nach den von beiden
Contrahenten ad protocollum zu gebenden Beingungen,
verfaßt und zur Unterschrift vorgelegt werden.
4.) Bey Vererbfällungen, oder sonstigen freiwilligen und
nothwendigen Alimentationsfällen bezahlt derjenige, dem
die Stelle als neuem Erbpächtern übertragen wird, sind
es Kinder, oder weitere Descendenten zwey Reichsthaler
Courant, Seitenverwandte, oder Fremde aber vier
reichsthaler Courant pro Laudemio.
5.) Jeder neue Antreter der Erbpacht-Schmiedestelle,
auch der Interimswirth muß sich einen neuen resp:
Erbpachts- und Interims-Wirthschaftsbrief von dem
Gerichtshalter, oder dem von der Gutsherrschaft dieses
Geschäft übertragen seyn wird, erbitten und für dessen
Ausfertigung fünf Reichsthaler und weiter nichts
bezahlen.
6.) Die Stelle ist untheilbar, es wäre denn, daß die
Gutsherrschaft schriftlichconsentirte.
7.) Keine Uebergabe der Stelle unter Vorbehalt eines
Altentheils findet statt, als nur mit gutsherrlicher
Bewilligung und des Gerichts Vermittlung, Bestimmung und
Sicherung.
In Ansehung dessn, was das Protocoll de 21ten Juli d.J.
zu gunsten der Wittwe teut sowol ratione des Altentheils
als wegen einer Kuh und 2 Fuder Busch festsezt, und nur
für diese nicht aber für weitere Altentheiler von dem
Herrn Erbverpächter expromittet ist,
so wie in Ansehung
der dem Schmidt Putt zu zahlenden Abfindung bleibt es
bei den Bestimmungen des gedachten Protocolls ohne daß
durch diesen Erbpacht Contract darvon etwas abgeändert
oder gemindert werde.
§10 Alle Dienste und
Abgaben an die Gutsherschaft, ausser den jährlichen
Canon fallen weg. Hierunter sind jedoch keineswegs
diejenigen dienste und praestanda begriffen welche den
Hofländereien und also auch dieser Stelle oder dem
Erbpächter selbst, für sich, oder seine Familie, gegen
dritte, individuelle, oder moralische Personen, ist
schon, oder in Zukunft rechtlich obliegen oder aufgelegt
werden mögten. Hieher gehören, welches jedoch nur
Beyspielshalber angeführt wird:
1.) Die Pflichten und Dienste bey denen von der
Landesregierung zu treffenden Verfügungen in Krieges und
Friedenszeiten, wobey noch namentlich bemerkt wird, daß
die auf den Landtagen von dem Gutsherrn für seine
Hofländereyen abzugebenden Bestimmungen und
Bewilligungen, auch für den Erbpächter bindend sind, und
von ihm, nach dem Hofe getragen werden müßen, ohne daß
es einer vorhergehenden Rücksprache, oder nachfolgenden
Billigung seiner bedürfe.
Hieher zählt man billig
2.) Seine Concurrenz bei Guthsherrlichen
Policei-Verfügungen und zur Ausübung der
Guthsgerichtsbarkeit, wobey Erbpächter, nach der an ihr
von dem herrschaftlichen Officianten ergangenen
Aufforderung hülfreiche Hand zu leisten schuldig ist, so
wie er auch zur Entrichtung gesetzlicher Sporteln an den
Gerichtshalter verpflichtet bleibt, u.v.m.
Daß der Beytrag des Erbpächters zu einer einjährigen
einfachen Kriegessteuer für jezt auf 2 Rthl. Courant
festgesetzt ist, ist demselben bekannt, wird hier aber
auch noch nachrichtlich bemerkt.
§11 Jeder seiner Einlieger, die er nur nach vorhergehender Untersuchung und Billigung des Gerichts einnehmen darf, zahlt der Gutsherrschaft jährlich drey Mark Schutzgeld.
§12 Erbpächter ist in Hinsicht dieser Stelle nach Massgabe des ihm gegen die Gebühr abschriftlich mitzutheilenden Mühlen-Erbpacht Contract zur Castorfer Mühle, so wie zur guthsherrlichen Brauerey zwangspflichtig. Alle Jagd und Fischerey ist dem Erbpächter untersagt, und bleibt der Gutsherrschaft reservirt.
§13. Im Fall der Erbpächter, oder seine Nachkommen, wider Verhoffen, zween Termine des im § 3 festgestellten Grundzinses rückständig lassen würde: so ist der jedes waige Gutsherr berechtigt, den Erbpächter sofort aus dem Besitz zu setzten und die Erbpachstelle, beider Theile Rechte unbeschadet, zum öffentlichen Verkauf zu bringen.
§14 Beyde contrahirende
Theile verbinden sich zur erfüllung des
Erbpacht-Contracts, unter Verpfändung ihrer Güter,
insbesondere aber der Erbpächter unter specieller
gerichtlicher Pfandsetzung seiner Erbpachts--- mit
gebäuden, Ländereien und Inventario, beyde entsagen den
Einreden jeder Verletzung, der Ueberredung, der anders
beschriebenen als verabredeten Sache, und der Wohlthat
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dessen zur
Urkund haben beyde Theile diesen Erbpacht Contract
eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen
Castorf den 29ten September 1807
Christian v. Hammerstein
Jochim Heinrich Putt
Ölbild der Schmiede,
Bürgermeisterzimmer, Gemeindehaus: rechts die
Bahnhofstraße
Wohnhaus zur Schmiede,
Haupstr. 75, mit Schmied Heinrich Tews ca 1920
die Schmiede in den 1930er
Jahren
Das Schmiedeanwesen und
links daneben der alte Sportplatz
Die Schmiede 1968
Schmied Heinrich Büsing mit Pferd und Wagen
Rekonstruktion des Wohnhauses: Fachwerkhaus mit Krüppelwalm und Grotdör nach süden
Flurtüren spätes 18.
Jahrhundert mit klassizistischem Fächerstuck (Stuck
könnte zeitgleich 1802/3 mit dem Herrenhaus entstanden
sein).