Die Kastorfer Schmiede 1908 mit Schmiedemeister Heinrich Tews (3. v.l.), Gesellen und Tochter Elsa (links)

Die Schmiede

Kastorfer Hypothekenbuch Fol. 27, Hauptstr. 75

Bei der Kastorfer Schmiede handelte es sich ursprünglich um eine  Pachtschmiedestelle, die zum Gut gehörte und als "freyer Hof" rechnete, d.h. dass der Schmied nicht zu Hofdiensten herangezogen wurde. Allerdings hatte er schon so genügend Pflichten dem Hof gegenüber, wie man aus dem Erbpachtvertrag von 1807  (s.u.) ersehen kann, so dass es mit der "Freiheit" nicht weit her war. Die Schmiede wurde als landwirtschaftlich und handwerklicher Mischbetrieb geführt und wurde im Jahre 1807 in Erbpacht gegeben (s.u.). Die ein bis zwei Schmiedegesellen wohnten mit im Haus und wurden auch mit verköstigt. Sie hatten eine eigene Stube mit in der Wand eingelassenen Allkoven.

Die Schmiedegerechtigkeit war ein adeliges Privileg. Die Schmiedegerechtigkeit umfasste den Huf- und Radbeschlag sowie das errichten einer Esse. Über den Anfang der Kastorfer Schmiede kann bisher nur spekuliert werden. Vielleicht war  schon der 1640 mit dem Papiermacher im Siebenbäumer Kirchenrechnungsbuch gesondert aufgeführte Ebert Schröder ein Kastorfer Schmied. Aber erst 1691 wird erstmals urkundlich ein  Schmied in Kastorf genannt, allerdings noch ohne Namen.

1751 läßte der neue Kastorfer Gutsherr, einen großen Teil des Dorfes abreißen und an anderer  Stelle neu aufbauen. Es entsteht das heutige Straßendorf. Die der Kastorfer Schmiedestelle vis-a-vis liegende Bauernvogtstelle ist allerdings von dieser Maßnahme nicht betroffen, so dass es fraglich bleibt, ob auch die Schmiede ihren Standpunkt geändert hat. Da dieser Gutsherr aber baulich äußerst aktiv war, kann zumindest mit einer kompletten Erneuerung der Schmiede und dem dazugehörigen Wohnhaus gerechnet werden, so dass diese Gebäude höchstwahrscheinlich kurz nach 1751 entstanden sind. Wie schon auf der Karte von 1777 zu erkennen ist, blieb der Standort der Schmiede mit dem dazugehörigen Wohn- u. Wirtschafts­haus bis zum Abbruch der selben 1969 unverändert. Damit handelt es sich beim Wohnhaus, Hauptstraße 76, neben den Gutsscheunen wohl um eines der ältesten Gebäude in Kastorf.

Der erste namentlich bekannte Schmied ist Johann Landau. Landau klagt 1696 vor dem Ritzerauer Landgericht. "Johann Landau von Castorf hat vorgebracht: daß sein Sohn 29 Rthl nach Hollenbek Hinrich Berschen Wittwen zugebracht habe; weil aber derselbe vor der Hochzeit verstorben; als bathe er, gedachte Berschen Wittwe dahin anzuhalten, daß dieselbe solche Gelder ihm wieder ausgeben möchte. Worauf beide Theile sich güthlich dahin verglichen das Beklagtin Klägern Eines fürs Alles 24 Mark an barem Gelde." 1714 wird er dann als Schmied genannt. Seine Frau Anna wird aber schon 1694 in Krummesse als Patin genannt. Die Landahls finden sich auf einigen Kupfermühlen in der Umgebung und später auch als Schmiede in Bliestorf. 1710 verhilft  ein Gottschalk Landahl, dem Mörder Claus Koop zur Flucht. Vielleicht der Sohn des Schmiedes? Landahl folgt um 1740 Nicolaus Wilhelm Schmidt, vielleicht ein Sohn des Wulfsdorfer Schmiedes Jochim Schmidt.

Von 1741 bis 1754 ist auf der Schmiede der Schmied Johann Hinrich Rus(ch) nachzuweisen. Er war vorher neun Jahre beim Schmied Heinrich Rusch in Labenz Geselle und klagt 1741 vor dem Steinhorster Amtsgericht gegen diesen wegen noch ausstehendem Lohn. Er ist vermutlich der Bruder des Labenzer Schmiedes Jochim Rusch und ein Nachfahre des Labenzer Schmiedes Otto Rusch (1687). Schmied Rusch wird 1746 im Berkenthiner Kirchenbuch als Pate genannt und drei Jahre später, 1749, in der Nachlaßakte von Kahts, Düchelsdorf. Seine Frau Ann Trien stirbt 1751. 1752 und 1754 versterben zwei seiner Söhne hier.

Ihm folgt der Schmied Hinrich Nicolaus Dencker. Dencker stammt aus Krummesse und wurde dort 1709 als Sohn des Godert Dencker geboren. Er war von 1732 bis 1753 Schmied in Bliestorf und wechselt 1754 auf die Kastorfer Schmiedestelle. Hier wird ihm in diesem Jahr sein Sohn August geboren. Dencker war zweimal verheiratet und hatte insgesamt neun Kinder. Er verstirbt 55-jährig 1764 in Kastorf.

1766 heiratet in Sterley der verarmte Kastorfer Schmied Johann Heinrich Haak, 3. Sohn des verstorbenen Seedorfer Schmiedes Dominikus Haak, die Jungfrau Sopha Dorothea Grote aus Salem.

1762 wird der Schmiedegeselle Johann Jochen Fick in den Kastorfer Gutsakten genannt. Dieser heiratet 1763 in Krummesse und wird dort Schmied. Im selben Jahr wird  im Berkenthiner Kirchenbuch der Schmiedegesselle Joahnn Hinrich Fick aus Kastorf als Pate aufgeführt. 1770 findet sich dort dann als Pate Friedrich Haak aus Kastorf, der vielleicht ein Bruder des Siebenbäumer Schmiedes sein könnte.

Retwisch, den 3ten Mai 1777
Wann der Grobschmidt [Christoph Hermann] Peemöller, welcher, von Castrop aus dem Lauenburgischen, nach Blumendorf ziehet, drey Stück Horn-Vieh, nemlich eine rothe und eine schwarze Kuh und eine blaue Starke, wie auch ein Schwein, durch dieses Amt zu treiben, gewilliget ist, so wird, nachdem er solcherhalben, einen gültigen Gesundheits-Schein, durch Herren von Hammerstein, d. d. 30ten April h. a. beigebracht und produziret hat, ihm nicht nur hiemittelst verstattet, vorbenanntes Vieh hier durchtreiben zu mögen; sondern auch, auf dessen Verlangen, hiedurch zugleich attestiret, daß, in dem ganzen hiesigen Amte, von einer ansteckenden Seuche unter dem Horn-Vieh noch zur zeit, Gott lob!, gar nichts zu verspühren ist.
Unterschrift Schnoor

Stadtarchiv Bad Oldesloe, Bestand 1 Acta VIII Nr. 160

Heinrich Büsing bei der
                  Arbeit

Heinrich Büsing in der Kastorfer Schmiede


Christoph Hermann Peemöller
ist ein Sohn des Berkenthiner Schmieds Albrecht Peemöller und leistet 1786 seinen Bürgereid in Oldesloe. Schon 1753 wird im Siebenbäumer Kirchenrechnungsbuch ein Jochim Peemöller genannt, doch leider ohne Berufsbezeichnung, so dass eine Zuordnung schwer fällt. 1777, im selben Jahr als der Schmied Peemöller von Kastorf abzieht, bezahlt Catharina Dorothea Peemöller aus Kastorf, Glockengeld für ihr verstorbenes Kind, vielleicht die Schwester des Schmiedes? 1787 wird dann wieder obiger  Jochim Peemöller im Kirchenrechnngsbuch genannt.

Von 1778 bis 1785 ist wieder ein Ha(ac)k Schmied in Kastorf.  Diesmal Caspar Hinrich Johann, Sohn des Siebenbäumer Schmiedes Johann Domenikus Haak. Schmied Haak heiratet 1777 in Sandesneben Elisabeth Engel Stamer aus Labenz. Ihm werden allein in Kastorf sechs Kinder geboren. Ab 1785 ist er dann Pächter der Schmiede in Eichede.

Sein Nachfolger ist ab 1787 der Möllner/Trenthorster Schmied Johann Christoph Behrend Gäde (*1743; † 1801) . Ab 1787 wird er als Schmiedemeister von Kastorf im Amtsbuch der Schmiede, Mölln geführt. Gäde ist mit Sophia Margarethe Denker verheiratet. Und ein Sohn  des Trenthorster Schmiedes Claus Gäde (1731-1746). Er hatte mindestens  fünf Kinder von denen drei in Kastorf versterben. Er ist hier bis 1793 und wird im selben Jahr vom Schmied Johann Fick abgelöst. Gäde zieht weiter nach Lübeck-Niendorf und wird dort Erbpächter.

Fick ist mit Elisabeth Steffen verheiratet und es wird ihm hier eine Tochter geboren.

Spätestens ab 1796 ist dann Johann Peter Hinrich Teut, der vormalige Rondeshagener Schmied, hier Pächter. Er ist ab 1786 in Rondeshagen nachzuweisen. Schmidt Teut stirbt 1807. Er wird auch als Vorgänger im Erbpachtvertrag von 1807 genannt. Sein Nachfolger wird sein Schwiegersohn Jochen Hinrich Nicolaus Christian Putt (*1784) aus Nusse, der in Kastorf schon seit 1806 als Geselle in der Schmiede tätig ist. Ihm übergibt von Hammerstein die Schmiede 1807 in Erbpacht und diese wird somit erstmals vom Gutsbesitz getrennt. Die Katenstellen folgen erst im darauf folgenden Jahr 1808.

1810 leben im Haushalt des Schmiedes Putt neben seiner Frau, einem Mädchen und dem Gesellen noch die Wittwe Teut. Zur Kastorfer Schmiedestelle gehörten laut Steuerrolle von 1812: Haus 6 R., Hof u. Garten 74R., Ackerland 8M. Wiesen u. Weiden 1M 40R.= total 30M. Putts Tochter Elisabeth heiratet 1833 den Kastorfer Halbhufner Hans Heinrich Benthien (Hufe D). Putt verläßt Kastorf 1844 und geht nach Möhnsen. Vom Schmied Putt sind noch diverse originale Rechnungen an den Kastorfer Hof erhalten (s. KARZ GA Kastorf Nr. 94).

1834 verpachtet Putt die Schmiede an den Schmied Johann Friedrich Brand. Da Brand auch 1841 noch Pächter ist, bleibt er vermutlich bis 1844.

1844 pachtet der 1802 in Damshagen/Meckl. geborene Schmied Heinrich Wilhelm Friedrich Friede die Schmiedestelle für 140 Rthl. p/a von Putt. Er verstirbt aber schon 1849 und hinterläßt seine Frau Sophie Elisabeth geb. Ladendorf und einen 4 1/2 jährigen Sohn namens Johann Jochen Friedrich. Das Kastorfer Gericht regelt den Nachlaß und erstellt dabei folgendes Inventar, das einen guten Einblick in die Lebensverhältnisse des Schmiedes gibt:

Inventarium
Des Nachlaßes des am 30. März 1849 mit Hinterlassung seiner Ehefrau Sophia Elisabeth geb. Lattendorf und mit derselben in dieser Ehe erzeugten Kindes, Namens Johann Jochen Friedrich Friede 4,5 Jahr alt. verstorbenen Schmiedepächters Heinrich Wilhelm Friedrich Friede in Castorf, in Gegenwart der beiden Taxatoren Altentheiler Carl Ludwig Kock allhier und Schmiedemeister David Landau zu Bliestorf auch des Curators der Wittwe Friede, Bauervogt Jochen Friedrich Grote allhier; aufgezeichnet im Auftrage des BV. Grote durch den Schullehrer J. Klöris hieselbste.

I. An baaren Gelde
Bei Aufnahme den 16. Juni 1849 war vorhanden 40 ß

II. An ausstehenden Forderungen:
a.) Eine Rechnung bei der Gutsherrschaft Herr Landrath von Schrader 13 Thlr 16 ß
b.) eine Rechnung bei dem angehenden Gutsbesitzer, Herr Stolterfoht 6 Thlr 4 ß
c.) bei dem Köthner Schröder in Castorf, alte Schuld 10 Thlr 38 ß
     neue Schuld 1 Thlr 8 ß
d.) bei dem Köthner Beckmann 16 ß
e.) bei dem Köthner Hans Bentien 11 Thlr 22 ß
f.) bei dem Altentheiler Kock 44 ß
g.) bei dem Halbhufner Koop in Düchelsdorf 13 ß
h.) bei dem Halbhüfner Schmidt in 7bäumen 1 Thlr 41 ß
i.) bei dem Halbhufner Martens in Castorf 10 ß
k.) bei dem Halbhufner Meier 12 ß
l.) bei dem Halbhufner Seemann 36 ß
m.) bei dem BV Grote 2 Thlr 24 ß
n.) bei dem Herrn Sauer 6 ß
Summa 50 Thlr 42 ß


III. An Schulden sind vorhanden:
1.) Der Gutsherr, Herr Landrath von Schrader, baar vorgeschoßen 166 Thlr 32 ß
2.) Der Eisenkaufmann Krüger in Lübeck hat laut Contorbuch für Eisen und Steinkohlen zu fordern 166 Thr 32 ß
3.) Der Eisengußfabrikant Nölting in Lübeck hat für Gußarbeiten zu fordern 6 Thlr
4.) Der Arzt Jürgens zu Crumesse hat laut Rechnung an Arztlohn zu fordern 25 Thlr 16 ß
5.) Der Schmiedegeselle Johann Friede hat zum Blasebalgkauf baar angeliehen 20 Thlr
6.) Derselbe hat vom 8. April (Ostern) bis zum 16 Juni 10 Wochen zu fordern an Wochlohn 10 Thlr
7.) Der Schmiedegeselle Heinrich Pragers hat vom 27. Mai (Pfingsten) bis zum 16. Juni 3 Wochen an Wochenlohn zu fordern 1 Thlr 24 ß
Summa an Schulden 489 Thlr 24 ß

IV. An Vieh
1.) eine schwarz weißköpfige Kuh, 10 Jahr als 15 Thlr
2.) eine rothe Kuh 3 Jahr als 18 Thlr

V. An Naturalien
zwei Scheffel Roggen 1 Thlr

VI. Ackergeräth
Eine Mistforke 7 ß

VII. An Betten
1.) Ein Bette, bestehend aus einem Oberbette, Unterbette und Pfühl 9 Thlr
2.) Ein Unterbette 4 Thlr

VIII Hausgeräth
1 Chatouille 8 Thlr
1 Eßtisch von tannen Holte 1 Thlr 16 ß
5 Polsterstühle a 32 ß 3 Thlr 16 ß
1 Wanduhr mit Gehäuse 2 Thlr 32 ß

IX. Kleidungs Stücke
1 brauner lakenscher Mannsrock 3 Thlr 16 ß
1 grüner bergogsum Rock 32 ß
1 schwarz lakensche Hose 32 ß
1 grau engl. ledern Hose 16 ß
1 helblau lakensche Weste 16 ß
5 Hemden 2 Thlr 24 ß
1 seiden Mannshuth 24 ß
1 Kipte 4 ß
2 Paar Strümpfe 8 ß
1 Schurzfell 40 ß
2 Schiefertafeln 4 ß
Summa 77 Thlr. 47 ß

X Handwerksgeräth
1 Amboß 28 Thlr
1 Blasebalg 18 Thlr
1 Schleifeisen mit dem Troge 3 Thlr
1 Schierhorn 5 Thlr
1 Schraubenstock 3 Thlr
2 große Vorschlägehammer 2 Thr
24 kleine Hämmer und 8 Dornen 3 Thlr
9 Stägeleisen 40 ß
10 Zangen 1 Thlr 32 ß
4 Schraubschlüssel 32 ß
2 Schneidezangen 1 Thlr
10 neue Hufeisen 40 ß
Vorrath an neues Eisen 2 Thlr

Total Summa 199 Thlr 41 ß
an Schulden 489 Thlr 24 ß

  LAS Abt. 239.8 Nr. 3

Offensichtlich hatte Schmied Friede weit über seine Verhältnisse gelebt und hinterläßt seine Frau und Kind mit einem Berg Schulden.

1850 kauft der Schmied Johann Peter Jochen Kreutzmann aus Sandesneben die Erbpachstelle (Castorfer Hypothekenbuch Fol. 27 + Fol. 89). Die Stelle wird mit einem Wert von 2750 Rthl. veranschlagt. Schmied Putt lebt mittlerweile in Möhnsen und die Verkaufsverhandlungen führt für ihn sein Schwiegersohn Hans Heinrich Benthien. Das Anwesen ist zwischenzeitlich um eine Scheune und einen Backofen an der Schmiede erweitert worden.

1858 ersucht der Schmied Johann Claus Lange aus Kastorf beim Amt um die Erlaubnis zur Beschäftigung von Gesellen und Lehrlingen.

LAS Abt. 80 Nr. 3616

Dann geht die Schmiede an Hans Jochen Heirnrich Kreutzmann (* (1821)) über, der hier mit seinem als Geselle tätigen Bruder Johann und seiner Schwester Maria als Haushälterin wirtschaftet.

1890 kauft der aus Wentorf/AS stammende Schmied Johann Heinrich Siemers (*1863, † 1947), Sohn des dortigen Schmiedes Franz Joachim, die Schmiedestelle. Als er im März 1890 der Freiwilligen Feuerwehr beitritt, wird er noch als Schmiedegehülfe bezeichnet. Schon im folgenden Jahr 1891 heiratet er die Kastorfer Kätnerstochter  Katharina Margarethe Maria Käselau (s. Altenteil) und es werden ihm in den folgenden Jahren bis 1911 acht Kinder hier geboren. 1906 verkauft Johann Heinrich Siemers mit erst 43 Jahren, aus gesundheitlichen Gründen die Schmiedestelle an Heinrich Friedrich Hans Carl Tews aus Mecklenburg und wird Großkätner in Kastorf (heute Hof Köhler). Tews ist aber auch schon seit spätestens seit 1901 in Kastorf, vermutlich als Geselle bei Siemers. 1904 heiratet er Dorothea Charlotte Käselau, Schwester der obigen und wird Schwager von Siemers.  Noch im selben Jahr wird Elsa Magdalena Maria geboren. Sie heiratet 1926 den aus Kogel/Meckl. stammenden Schmiedegesellen und folgenden Kastorfer Schmied, Heinrich Büsing einen Ururenkel des Breitenfelder Schmiedes Hans Hartwig Büsing (*1744).


   
Die Kastorfer Schmiedestelle auf der Kurhannoverschen Landesaufnahme von 1776 und auf einer Karte von 1801.




Die Schmiede von süden gesehen Ende der 1930er

Die Schmiedemeister

 Pacht    Name
 1640
 ? Schröder, Eberhard
 1714  Landau Johann
 um 1740  Schmidt, Nicolaus Wilhelm
 1741-1754  Rus(ch), Johann Hinrich
 1754-1764  Dencker, Hinrich Nicolaus
 1766
 Haak, Johann, Heinrich
  -1777  Peemüller, Christoph Herman
 1778-1785
 Haak, Caspar Hinr. Johann
 1787-1793  Gäde, Johann Christoph Behrend
 1794  Fick, Johann Jochen
 1797-1807  Teut, Johann Peter Hinrich
 1807-1844  Putt, Jochen Hinrich Nicolaus Christian
 1834 -1844
 Brandt, Johann Friedrich (Pächter von Putt)
 1844 -1849
 Friede, Heinr. Wilh. Fried.
 1850-  Kreuzzmann, Johann Peter Jochen (August)
 1858
 Lange, Johann Claus
 1863- 1890
 Kreutzmann, Hans Joachim Heinrich
 1890-1906  Siemers, Johann Heinrich
 1906-1926
 Tews, Heinr. Fried. Carl Hans
 1926-1976
 Büsing, Heinrich Wilh. Fried. Hartwig


    Schmied
Johann Heinrich Siemers





Die Kastorfer Schmiede 1908 mit Schmiedemeister Heinrich Tews, Gesellen und Tochter Elsa



1807: Erbpachtkontrakt mit dem Schmied Joachim Heinrich Putt

In Gemäßheitdes wegen des Nachlasses des verstorbenen Schmidt Teut zu Castorf unterm 21ten Juli d.J. abgehaltener gerichtlichen Protocolls, ist nach Aufhebung des mit dem Schmied Teut bisher bestandene Erbpacht Contract und dessen Nachtrages, zwischen dem Herrn Baron Christian von Hammerstein als Erbenspächtern, und dem Schmied Joachim Heinrich Putt als Erbpächter nachstehender Erbpacht Contract verabredet, geschlossen und heute vollzogen worden.

§1 Der Herr Baron von Hammerstein verliehet unter Vorbehalt des Obereigenthums dem Schmied Putt für sich uns seine Erben das nutzbare Eigenthum der Castorfer Schmiede und des dazugehörigen Wohnhauses, nebst hinter dem Hause belegener Wiese und Garten und der auf dem kleinen Müssenkamp belegenen Koppel von 960 QR Calenberger Maasse, und übernimmt derselbe die hier benannten Gegenstände in der jenigen Beschaffenheit, worin selbige ist befindlich sind, und von dem vorigen Schmied Teut auche übergeben, mit hirohn daß ihm deshalb irgend einige Erriction geleistet wird, und also auch mit der bisherigen Verpflichtung, Knick und Graben der Koppel am Schulmeisterlande, von da ferner aberwärts quere vor seiner Koppel über, und am Wege nach Ratzeburg zu erhalten.

§2 Der Kaufschilling ist durch den in Gemäsheit Protocolls vom 21ten Juli d. Jahre vorgängiger Verabredung des Schmidt Putt mit den Teutschen Erben zwischen dem Herrn Baron von Hammerstein und dem Schmied Putt getroffen Vergleich als berichtiget anzusehen.

§3 Der jährliche Canon ist zu fünfundzwanzig Rthl. in einer Münze wovon die Mark sein zu 34 ß Lübsch aus gemünzet worden, und die zur Zeit der Zahlung auch den äussern nämlichen Werth hat, für ewige Zeiten festgesetzt und darf nie erhöhet, dagegen aber auch vom Erbpächter durchaus keine Remission derselben begehret werden. Er wird allemal auf Maytag auf dem Castorpfer Hofe gezahlt, und haftet als erste Schuld auf der Erbpachtstelle, den Gebäuden und dem sämtlichen Inventario.

§4 Erbpächter tritt a dato dieses Contracts in den Besitz dieser Erbpachts-Schmiede, die ihm zur Betreibung des Schmiede-Handwerks und in Ansehung der Grundstücke zur landwirthschaftlichen Benutzung d.h. zur Garten und Ackerwirthschaft nicht aber zu irgend einen andern Betriebe eingethan wird.

§5 Erbpächter erhält weder zur Feuerung noch zu Repartion der gebäude und Befriedigungen der gebäude und Befriedigungen irgend eines Holz von der Gutsherrschaft, und muß vielmehr auf eigene Kosten die Gebäude stets in baulichen Stande und in der Brandkasse versichert, auch die Befriedigung gehörig erhalten. Neue Gebäude darf er nicht erbauen, es sey denn daß er gutsherrlichen Consens dazu erhalten. Auch so wenig auf einige Weide für Vieh, welcher Art es auch sey, als auf sonst irgend etwas was nicht in diesen Contract benannt ist, hat er irgend einigen Anspruch zu machen.

§6 In Ansehung der Schmiedearbeit welche der jedesmalige Schmied für den Hoff zu beschaffen schuldig ist, ist mit Rücksicht auf den geringen jährlichen Canon nachfolgendes festgesetzt:
1.) Der Schmied erhält für den Pferdebeschlag wie bisher, also auch fernerhin, für jedes auf alle 4 Füsse in Beschlag zu erhaltene Pferd, aufs Jahr 3 Rthl. oder monatlich 12 ß - und muß dafür wenn es verlangt wird, wenigstens alle 6 Wochen frisch beschlagen, wenn auch die Eisen dann noch gehörig versäumen, und wenigstens alle 12 Wochen neue Eisen auflegen, auch inzwischen loose oder verlohrne Eisen jederzeit sogleich wieder aufschlagen. Der Huf muß dabei insonderheit voren kurz gehalten werden und hinten hohe Tracht behalten, und ist der Schmied schuldig, allen der Gutsherrschaft durch etwaiges Vernageln der Pferde vernachsenden Schaden und Nachtheil zu ersetzen, wenn nicht vereislich zu machen steht, daß die Beschaffenheit des Hufes ein solches Vernageln unvermeidlich gemacht habe.
2.) Die Land- und Schaareisen, auch den übrigen beschlag an Pflug Sohlen, Reisterscheuen, Schaarstücken, Krampen, Platen und Bändern der gesamten Pflüge, womit das ganze Castorfer Hoffeld bestellt wird, jedoch mit Ausnahme alles desjenigen, was am Vordergestell an Beschlag befindlich ist, erhält der Schmied in stets gutem hauswirtlichen Stande für ihm dafür alljährlich, und zwar in halbjährigen ratis auf Martini und Maytag eins für alles zu zahlende 32 Rthl. Courant, und solten auch mit unter Haaken statt Pflüge gebraucht und die ersten Haakeisen angeschafft werden, so sind auch die Haakeisen für die eben gedachte Summe mit zu unterhalten.
3.) Für alle neue Eisen Arbeit, die nach Gewicht bezahlt wir, erhält der Schmied 4 ß per Pfund, und alle hier gedachte und sonstige Arbeit muß tüchtig und gut gemacht werden.
4.) Solte man über den Preiß kleinerer Gegenstände, die nicht nach Gewicht bezahlt werden können, oder über die Güte der Arbeit, auch üner etwaniges Vernageln stritig seyn und nicht einig werden können, so bringt die Gutsherrschaft drey Landwirthe und drey Schmiede Meister, in Ansehung des Vernagelns aber drey Landwirthe und drey Curschmiede in Vorschlag, wovon der schmied einen Landwirth und einen Schmiede Meister, oder in lezten Fall einen Landwirth und einen Curschmidt auswählt, und dann das Gutachten dieser beiden Personen über den streitigen Punct entscheiden soll, indem in Ansehung der Preise der hier nicht bedungenen Gegenstände zur Regel dienen soll, daß diese Preise nicht höher angesezt werden, als zu dem Durchschnittspreise womit dergleichen Arbeit auf 3. Schmieden im Hannöverschen Lande die die Gutsherrschaft nennen kann, erweislich bezahlt wird.
5.) Der Hof muß stets vorzugsweise insofern es die Nothwendigkeit erfordert und deshalb verlangt wird, promt mit der Arebit bedient werden. Insonderheit müßen die Pflug-Eisen in der Schmiede ein nie aufgehalten und mindestens vom Feierabend bis zur Spannzeit andern Morgens oder unter Mittag ein Pflug-Eisen verstahlt und 2 geschärft wedden können, damit die Pflüge nicht wegen Aufenthalt der Eisen still stehen.

§7 Die Gutseinwohner muß der Erbpächter ebenfalls gut und billig bedienen, und behält er dagegen den bisherigen Zwang und das bisherige Schmiede privilegium, welche der vorige Schmidt genossen haben mag, ohne das ihm jedoch dafür einige weitere Gewähr geleistet werde, als daß keine andern Schmiede im Gute Castorf geduldet werden sollen; doch ist die Gutsherrschaft nicht zwangspflichtig, sondern es bleibt dieser immer frey, bei unverhofter Unzufriedenheit mit dem Schmied - wenn sie solches will - für ihre Schmiedearbeit auf beliebige Art anderweitig zu sorgen, so gut sie kann.

§8 Der Erbpächter erhält das Recht über das nutzbare Eigenthum seiner Erbpachts-Schmiede Stelle, nach Gefallen, unter Lebendigen und auf den Todesfall, auf gesetzliche, gültige Weise zu disponiren, mithin dasselbe nicht nur auf seine Nachkommen zu vererben, sondern auch durch Testament, Schenkung, Tausch, Kauf und andere Weise, auf jeden dritten zu bringen.

§9 Es treten jedoch hiebey folgende bestimmungen ein:
1.) Zu einer jeden Alimentation, ausser der Beerbung, muß der Consens der Gutsherrschaft gesucht werden, welcher jedoch ohne rechtmäßige Ursache nicht erschwert und unentgeldlich ertheilt werden soll.
2.) Der Gutsherrschaft gebühret bei Alimentationen das Verkaufsrecht, jedoch ist hieher der Fall nicht zu ziehen, wenn einer der mehrern Erben eines Erbpächters die Stelle für ein gewisses Geld übernimmt, oder wenn mehrere Erben die Stelle unter sich aufbieten, ohne daß ein dritter zum Aufgebot gelassen wird.
3.) Jede Verpfändung der Stelle kann nur gerichtlich, in dem auf Kosten der im Gute befindlichen Erbpächter zu errichtenden Schuld- und Pfandprotokollo geschehen, und jeder Kaufcontract muß, bevor er als gültig zu betrachten ist, vom Gerichte, nach den von beiden Contrahenten ad protocollum zu gebenden Beingungen, verfaßt und zur Unterschrift vorgelegt werden.
4.) Bey Vererbfällungen, oder sonstigen freiwilligen und nothwendigen Alimentationsfällen bezahlt derjenige, dem die Stelle als neuem Erbpächtern übertragen wird, sind es Kinder, oder weitere Descendenten zwey Reichsthaler Courant, Seitenverwandte, oder Fremde aber vier reichsthaler Courant pro Laudemio.
5.) Jeder neue Antreter der Erbpacht-Schmiedestelle, auch der Interimswirth muß sich einen neuen resp: Erbpachts- und Interims-Wirthschaftsbrief von dem Gerichtshalter, oder dem von der Gutsherrschaft dieses Geschäft übertragen seyn wird, erbitten und für dessen Ausfertigung fünf Reichsthaler und weiter nichts bezahlen.
6.) Die Stelle ist untheilbar, es wäre denn, daß die Gutsherrschaft schriftlichconsentirte.
7.) Keine Uebergabe der Stelle unter Vorbehalt eines Altentheils findet statt, als nur mit gutsherrlicher Bewilligung und des Gerichts Vermittlung, Bestimmung und Sicherung.
In Ansehung dessn, was das Protocoll de 21ten Juli d.J. zu gunsten der Wittwe teut sowol ratione des Altentheils als wegen einer Kuh und 2 Fuder Busch festsezt, und nur für diese nicht aber für weitere Altentheiler von dem Herrn Erbverpächter expromittet ist,

 so wie in Ansehung der dem Schmidt Putt zu zahlenden Abfindung bleibt es bei den Bestimmungen des gedachten Protocolls ohne daß durch diesen Erbpacht Contract darvon etwas abgeändert oder gemindert werde.

§10 Alle Dienste und Abgaben an die Gutsherschaft, ausser den jährlichen Canon fallen weg. Hierunter sind jedoch keineswegs diejenigen dienste und praestanda begriffen welche den Hofländereien und also auch dieser Stelle oder dem Erbpächter selbst, für sich, oder seine Familie, gegen dritte, individuelle, oder moralische Personen, ist schon, oder in Zukunft rechtlich obliegen oder aufgelegt werden mögten. Hieher gehören, welches jedoch nur Beyspielshalber angeführt wird:
1.) Die Pflichten und Dienste bey denen von der Landesregierung zu treffenden Verfügungen in Krieges und Friedenszeiten, wobey noch namentlich bemerkt wird, daß die auf den Landtagen von dem Gutsherrn für seine Hofländereyen abzugebenden Bestimmungen und Bewilligungen, auch für den Erbpächter bindend sind, und von ihm, nach dem Hofe getragen werden müßen, ohne daß es einer vorhergehenden Rücksprache, oder nachfolgenden Billigung seiner bedürfe.
Hieher zählt man billig
2.) Seine Concurrenz bei Guthsherrlichen Policei-Verfügungen und zur Ausübung der Guthsgerichtsbarkeit, wobey Erbpächter, nach der an ihr von dem herrschaftlichen Officianten ergangenen Aufforderung hülfreiche Hand zu leisten schuldig ist, so wie er auch zur Entrichtung gesetzlicher Sporteln an den Gerichtshalter verpflichtet bleibt, u.v.m.
Daß der Beytrag des Erbpächters zu einer einjährigen einfachen Kriegessteuer für jezt auf 2 Rthl. Courant festgesetzt ist, ist demselben bekannt, wird hier aber auch noch nachrichtlich bemerkt.

§11 Jeder seiner Einlieger, die er nur nach vorhergehender Untersuchung und Billigung des Gerichts einnehmen darf, zahlt der Gutsherrschaft jährlich drey Mark Schutzgeld.

§12 Erbpächter ist in Hinsicht dieser Stelle nach Massgabe des ihm gegen die Gebühr abschriftlich mitzutheilenden Mühlen-Erbpacht Contract zur Castorfer Mühle, so wie zur guthsherrlichen Brauerey zwangspflichtig. Alle Jagd und Fischerey ist dem Erbpächter untersagt, und bleibt der Gutsherrschaft reservirt.

§13. Im Fall der Erbpächter, oder seine Nachkommen, wider Verhoffen, zween Termine des im § 3 festgestellten Grundzinses rückständig lassen würde: so ist der jedes waige Gutsherr berechtigt, den Erbpächter sofort aus dem Besitz zu setzten und die Erbpachstelle, beider Theile Rechte unbeschadet, zum öffentlichen Verkauf zu bringen.

§14 Beyde contrahirende Theile verbinden sich zur erfüllung des Erbpacht-Contracts, unter Verpfändung ihrer Güter, insbesondere aber der Erbpächter unter specieller gerichtlicher Pfandsetzung seiner Erbpachts--- mit gebäuden, Ländereien und Inventario, beyde entsagen den Einreden jeder Verletzung, der Ueberredung, der anders beschriebenen als verabredeten Sache, und der Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dessen zur Urkund haben beyde Theile diesen Erbpacht Contract eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen Castorf den 29ten September 1807
Christian v. Hammerstein
Jochim Heinrich Putt

Ölbild der Schmiede, Bürgermeisterzimmer, Gemeindehaus: rechts die Bahnhofstraße

Wohnhaus zur Schmiede, Haupstr. 75, mit Schmied Heinrich Tews ca 1920

die Schmiede in den 1930er Jahren

Das Schmiedeanwesen und links daneben der alte Sportplatz

Die Schmiede 1968


Schmied Heinrich Büsing mit Pferd und Wagen


Rekonstruktion des Wohnhauses: Fachwerkhaus mit Krüppelwalm und Grotdör nach süden

Flurtüren spätes 18. Jahrhundert mit klassizistischem Fächerstuck (Stuck könnte zeitgleich 1802/3 mit dem Herrenhaus entstanden sein).